Die Geschichte der Kampfmittel­beseitigung im Dienste der Sicherheit

Aufgrund der Situation nach dem Zweiten Weltkrieg (alle militärischen und staatlichen Organisationen, die während des Krieges Kampfmittel beseitigt hatten, waren aufgelöst) wurde die Kampfmittelbeseitigung als Gefahrenabwehrmaßnahme zunächst durch die alliierten Besatzungsmächte, später unter ihrer Kontrolle und ab ca. 1950 durch Dienste der einzelnen Bundesländer durchgeführt. Hierbei hatte jedes Bundesland in der Bundesrepublik einen eigenen Kampfmittelräumdienst, in der DDR gab es einen staatlichen Munitionsbergungsdienst, der territorial aufgeteilt für die einzelnen Bereiche zuständig war (heute hat wiederum jedes Bundesland seine eigene Kampfmittelbeseitigungsstruktur).


Die zivile Kampfmittelbeseitigung in Deutschland ist eine Aufgabe zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, daher ist üblicherweise in jedem Bundesland eine entsprechende „Kampfmittelverordnung“ erlassen worden.


Schild


Die Arbeitshilfe Kampfmittelräumung des Bundes definiert Kampfmittel als gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände und Stoffe militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die:


  • Chemische Kampf-, Nebel-, Brand- oder Reizstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten,


  • Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen bestehen oder
  • Kriegswaffen oder wesentliche Teile von Kriegswaffen sind.


Im Unterschied hierzu ist z. B. die Vernichtung überzähliger Lagerbestände an Munition keine Kampfmittelbeseitigung.

Der komplette Bereich der Kampfmittelbeseitigung umfasst viel mehr als nur die immer wieder in den Medien dargestellten Entschärfungen von Bombenblindgängern:
Zunächst ist eine historische Erkundung erforderlich, um festzustellen, ob in einem betroffenen Gebiet Hinweise zu einer Belastung mit Kampfmitteln vorliegen. Diese Erkundung erfolgt üblicherweise auf der Grundlage von Archivalien (z. B. Berichten über Kampfhandlungen, Bombardierungen, Berichte von früheren Kampfmittelfunden etc.), als Hilfsmittel hat sich auch die Auswertung von Luftbildern bewährt, die vor, während und nach Bombenangriffen gemacht wurden. Gegebenenfalls können auch Untersuchungen vor Ort erforderlich werden, um die aus den Recherchen ermittelten Daten zu konkretisieren.


Falls die Bewertung der Ergebnisse als Gefährdungsabschätzung dazu führt, dass die Fläche von Kampfmitteln beräumt werden soll, muss – in Abhängigkeit von den Parametern der Fläche, den zu erwartenden Kampfmitteln und ggf. der vorgesehenen Nutzung – ein Räumkonzept erarbeitet werden. Dieses muss z. B. die mögliche Tiefenlage der Kampfmittel berücksichtigen (Bombenblindgänger liegen tiefer als z. B. von kapitulierenden Soldaten weggeworfene Panzerfäuste), die Boden- und Grundwasserverhältnisse usw.


Detailaufnahme

Die eigentliche Kampfmittelräumung einer Fläche wird üblicherweise durch Sondieren der gesamten Fläche mit entsprechenden geophysikalischen Detektoren (z. B. Differential- oder Absolut-Magnetometer, elektromagnetische Aktivsuchgeräte, Bodenradar etc.) durchgeführt. Hierbei festgestellte Anomalien im Erdmagnetfeld oder im Boden, die möglicherweise Kampfmittel sein können, werden freigelegt, identifiziert und geborgen, falls sie handhabungsfähig sind. Falls das aufgefundene Kampfmittel nicht handhabungsfähig ist, muss es „entschärft“ werden oder, falls das nicht möglich ist, noch an der Fundstelle durch eine gezielte Sprengung zerstört oder unschädlich gemacht werden. Die Vorgehensweise bei der Entschärfung richtet sich nach der Art des Kampfmittels und seines Zustandes, genaue Informationen dazu werden üblicherweise nicht veröffentlicht, damit Laien nicht auf den irrigen Gedanken verfallen, eine Entschärfung leicht selbst vornehmen zu können.


Die geborgenen Kampfmittel werden gesammelt und zu einem Zwischenlager transportiert, um hier zerlegt und vernichtet zu werden. Die Vernichtung kann durch gezielte Sprengungen sowie durch thermische Vernichtung, d. h. durch Ausbrennen des Sprengstoffes erfolgen. Die unschädlichen Hüllen der Kampfmittel (überwiegend Stahlhüllen) können dem Schrott zur weiteren Verwertung zugeführt werden.


Die o. a. geschilderten einzelnen Schritte der Kampfmittelbeseitigung erfolgen üblicherweise in einer Aufgabenteilung zwischen staatlichen Diensten und beauftragten privaten Fachfirmen: während Erkundung und Gefährdungsabschätzung als staatliche Aufgabe meistens durch die staatlichen Stellen durchgeführt wird, erfolgt die eigentliche Beräumung heute überwiegend durch private Fachfirmen. Der Abtransport und die Vernichtung ist wiederum Sache der staatlichen Stellen.
Die Finanzierung der zivilen Kampfmittelbeseitigung teilt sich auf zwischen dem Grundstückseigentümer, dem Bundesland und dem Bund. Während die vorsorgliche Absuche eines Baugrundstückes z. B. vom Bauherren zu tragen ist, übernimmt das Land die Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Entschärfung, Abtransport und Vernichtung). Der Bund beteiligt sich in den Fällen an den Kosten, in denen die Gefahr von ehemals reichseigenen Kampfmitteln ausgeht. Allerdings hat aufgrund der föderalistischen Struktur jedes Bundesland hierzu seine eigenen Regeln, so dass in dem einen Bundesland andere Finanzierungsgrundsätze gelten als in dem Nachbarland.

Bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen ist die Leitstelle des Bundes für Kampfmittelräumung angesiedelt. Ihre Aufgaben sind:

  • Baufachliche Beratung aller Bauverwaltungen der Länder und Liegenschaftsverwaltungen des Bundes auf Anforderung bei der Aufstellung von objektbezogenen Fachkonzepten und Verhandlungen mit Genehmigungsbehörden durch eigene, vom Bund ernannte Sachverständige,
  • Entwicklung von DV-Konzepten zur Datenerfassung, -führung und -nutzung; Zusammenführen von Fachdaten aus den Ländern in zentralen Datenbanken für die übergreifende Nutzung einschließlich der Qualitätskontrolle der Daten sowie
  • Qualitätsmanagement durch organisatorische und methodische Verfahrensbeschreibungen; Erstellen von Arbeitshilfen, Handlungsanleitungen und Handlungsanweisungen; Durchführen von Schulungen für die Bauverwaltungen der Länder und Liegenschaftsverwaltungen.


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